Staatsvertrag verhindert Start von Google Hangouts On Air in Deutschland

Wie heute offiziell bekannt wurde, startet Google seinen neuen Videostreamingdienst Google Hangouts On Air – weltweit. Deutschland bleibt aber außen vor. Schuld ist der geltende Rundfunkstaatsvertrag.

G+ Hangouts On Air weltweit
Heute hat Google angekündigt eine Funktion bei G+ weltweit freizuschalten, die es bisher nur in den USA gab. Es geht um Hangouts On Air. Folgende Funktionen machen die Ausstrahlung von selbst produzierten Web-TV zum Kinderspiel:

  • Bis zu 10 Personen können mit Hilfe in fast allen Rechnern anzutreffender Technik an einer Art Videokonferenz teilnehmen.
  • Diese Videokonferenz wird via YouTube öffentlich und weltweit zugänglich live gestreamt.
  • Der Livestream wird bei YouTube aufgezeichnet und steht nachträglich zur Verfügung.

Das ist zwar eigentlich nichts neues: Solche Dienste gibt es schon jetzt (zB Livestream). Problem dabei: sie kosten erhebliche Gebühren. Mehrere hunderte Dollar sind zumeist fällig, um eine werbefrei Umgebung zu erhalten und unbegrenzte Zuschauerzahlen zu ermöglichen. Bei Google soll es das gesamte Programm kostenlos geben! Ein attraktives Angebot, für alle, die einfach mal selbst Fernsehen machen wollen, interaktiv, für die ganze Welt. Tolle Sache eigentlich, nur eben nicht in Deutschland. Denn: in der Liste der Länder, in denen Google den Dienst seit heute anbietet, fehlt „Germany“.

Kein Fernsehen ohne Genehmigung
Wie auf der re:publica zu erfahren war, steht einer Einführung in Deutschland der geltende Rundfunkstaatsvertrag entgegen, auf dem das gesamte Fernseh- und Radiogeschehen so wie wir es aktuell kennen, basiert.
Konkret heißt es in §2 Abs.3.1:

„Kein Rundfunk sind Angebote, die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden.“

Bedeutet im Umkehrschluss: wenn mehr als 500 potenziell (!) zuschauen können, wie es ja bei YouTube der Fall sein soll, dann handelt es sich um Rundfunk. In diesem Fall kommt der Vertrag ins Spiel. Der hat es in sich, denn hierzulande kann nicht einfach jeder in die Welt senden, wie er will. Das muss genehmigt werden und genehmigt wird nur, was den Regeln entspricht. Die sind zwar inhaltlich irrelevant, aber umfangreich und nur kostspielig umzusetzen.

Man muss leider feststellen: Dieser Vertrag entspricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit der Menschen. Denn: mit Hilfe des Internet kann zwar endlich jeder zu geringsten Kosten senden, aber interessieren wird das zumeist nur wenige. Von daher könnte man den Vertrag zum Beispiel so ändern, dass Formate, die 5 Livetage mehr als 10.000 Zuschauer gleichzeitig haben, wie Rundfunk zu behandeln ist. Die sich dann an den Vertrag halten müssen.

Die aktuelle Regelung passt nicht in die Zeit.

Staatsvertrag verhindert Start von Google Hangouts On Air in Deutschland

14 Gedanken zu „Staatsvertrag verhindert Start von Google Hangouts On Air in Deutschland

  1. Markus Hündgen schreibt:

    Der Vertrag ist zwar Uralt-Banane, aber die 500 zeitgleichen Zuschauer (reine techn. Reichweite ist gemeint) ist nur EINES von diversen Kriterien, die einen Lizenzantrag nötig machen könnten. Viel wichtiger sind andere Kriterien wie redaktioneller Aufbau, Regelmäßigkeit etc. Dazu gibt es eine offizielle Check-Liste der Medienanstalten: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Richtlinien/Checkliste_Web-TV.pdf

    1. Dirk Baranek schreibt:

      Danke für den Hinweis. Aber ist es nicht so: zunächst müssen die 500 überschritten werden und dann muss man die Kriterien erfüllen, um eine Lizenz zu erhalten?

  2. Markus Hündgen schreibt:

    Die 500 sind nur ein Kriterium. Wer also 390 zeitgleiche Zuschauer hat, das jeden Abend, dort Leute interviewt und regelmäßig von SpOn angekündigt wird, sollte sich um eine Lizenz bemühen… aber das ist dann trotzdem noch Auslegungssache der jeweiligen Landesmedienanstalt.

  3. Volkmar schreibt:

    Wie würden die LMA (wie gerne würde ich noch ein „A“ hinzufügen …) denn ein Angebot bewerten, wenn der Server in NL steht, die TLD der Domain nicht .de ist, das Angebot aber in Deutsch von deutschen Staatsbürgern ohne rechtliche Organisationsform ist … ?

    1. Dirk Baranek schreibt:

      Entscheidend dürfte die Adresse im Impressum sein. Auf ausländische Angebote haben die LMAs keinen Einfluss.

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